§ 113 StPO. Untersuchungshaft bei leichteren Taten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 113. 2Untersuchungshaft bei leichteren Taten.
3(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
  • 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
  • 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
  • 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 31, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 6 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 113 StPO

§ 112a StPO. Haftgrund der Wiederholungsgefahr

§ 113 StPO. Untersuchungshaft bei leichteren Taten

§ 114 StPO. Haftbefehl