§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 114b. 2Belehrung des verhafteten Beschuldigten.
(1) [1] Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. [2] Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. [3] Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. [4] Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.
(2) [1] In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
  • 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
  • 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
  • 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
  • 34. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,
  • 44a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,
  • 55. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
  • 66. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
  • 77. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und
  • 88. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter
    • a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,
    • b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und
    • c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.
9[2] Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 10[3] Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. 11[4] Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
6. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
7. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 10, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
8. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
9. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
10. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
11. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.

Umfeld von § 114b StPO

§ 114a StPO. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

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