§ 114c StPO. Benachrichtigung von Angehörigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 114c.
(1) Kann der Angeschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsrichter vorzuführen.
2(2) § 114b Abs. 2 [und] 3 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehle bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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