§ 116 StPO. Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 116.
(1) [1] Der Verhaftete soll, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Strafgefangenen verwahrt werden. [2] Mit seiner Zustimmung kann von dieser Vorschrift abgesehen werden.
(2) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind.
(3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden.
(4) [1] Fesseln dürfen im Gefängnis dem Verhafteten nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung anderer, erforderlich erscheint oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. [2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
(5) [1] Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erforderlichen Verfügungen hat der Richter zu treffen. [2] Die in dringenden Fällen von anderen Beamten getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Richters.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.47, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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