§ 116b StPO. Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2010]
§ 116b. Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 116b
[1] Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. [2] Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert. [1] Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. [2] Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.
[1. Januar 2010–25. Juli 2015]
1§ 116b. [1] Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. [2] Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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