§ 11a StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 2013] |
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§ 11a. Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung | § 11a |
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. | Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. |
[1. April 2013–25. Juli 2015]
1§ 11a. Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2013: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013.