§ 11a StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 2013]
§ 11a. Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung § 11a
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
[1. April 2013–25. Juli 2015]
1§ 11a. Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Anmerkungen:
1. 1. April 2013: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013.

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