§ 122a StPO. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 1972] |
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§ 122a. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr | § 122a |
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. | In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. |
[1. September 1972–25. Juli 2015]
1§ 122a. In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1972: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 7. August 1972.