§ 124 StPO. Verfall der geleisteten Sicherheit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 124. 2Verfall der geleisteten Sicherheit.
3(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.
(2) [1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. [2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. [3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 33, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.