§ 133 StPO. Ladung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] |
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§ 133. Ladung | § 133 |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. | (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. | (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 133.
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.