§ 136a StPO. Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 136a | § 136a |
(1) [1] Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. [2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. [3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. | (1) [1] Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. [2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. [3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. | (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. |
(3) [1] Das Verbot der Abs[ätze] 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. [2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustandegekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. | (3) [1] Das Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. [2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustandegekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. |
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 136a.
(1) [1] Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. [2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. [3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) [1] Das Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. [2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustandegekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.51, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.