§ 138d StPO. Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 138d. Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | § 138d. Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers |
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. | (1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(2) [1] Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. [3] Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. | (2) [1] Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. [3] Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. |
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. | (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. |
(4) [1] In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. [2] Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. [3] Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. [4] Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | (4) [1] In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. [2] Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. [3] Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. [4] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(5) [1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. [2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. | (5) [1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. [2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
(6) [1] Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. [3] Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. | (6) [1] Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. [3] Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 138d. 2Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers.
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) [1] Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. [3] Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) [1] In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 3[2] Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 4[3] Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 5[4] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
(5) [1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. [2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) [1] Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. [3] Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. November 2013: Artt. 6 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2013.
- 4. 1. November 2013: Artt. 6 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2013.
- 5. 1. November 2013: Artt. 6 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. April 2013.