§ 139 StPO. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 139. Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 139
Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 139. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Vertheidigung einem Rechtskundigen, [der] die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

Umfeld von § 139 StPO

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