§ 14 StPO. Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 14. Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 14
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 14. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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