§ 142 StPO. Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015–13. Dezember 2019]
1§ 142. 2Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers.
3(1) [1] Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. [2] Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
4(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.