§ 143 StPO. Dauer und Aufhebung der Bestellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 143. Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 143
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Vertheidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Vertheidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 143. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Vertheidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.

Umfeld von § 143 StPO

§ 142 StPO. Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

§ 143 StPO. Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143a StPO. Verteidigerwechsel