§ 143 StPO. Dauer und Aufhebung der Bestellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] |
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§ 143. Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers | § 143 |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Vertheidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. | Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Vertheidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. |
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 143. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Vertheidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.