§ 144 StPO. Zusätzliche Pflichtverteidiger
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [13. Dezember 2019]
    1§ 144. Zusätzliche Pflichtverteidiger. 
        
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
        
            (2) [1] Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. [2] § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.