§ 148 StPO. Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 148.
2(1) Dem verhafteten oder einstweilig untergebrachten Beschuldigten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
3(2) Solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, kann der Richter schriftliche Mitteilungen zurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht gestattet wird.
4(3) Bis zu demselben Zeitpunkte kann der Richter, sofern die Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß Unterredungen mit dem Verteidiger in seiner Gegenwart oder in Gegenwart eines beauftragten oder ersuchten Richters stattfinden.
5(4) Im beschleunigten Verfahren ist dem verhafteten Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger ohne die in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen von dem Zeitpunkt an gestattet, in dem die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellt.
6(5) Absatz 1 gilt auch, wenn der Beschuldigte aus anderen Gründen nicht auf freiem Fuße ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 13, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.58, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 13. Januar 1927: Nr. A.7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.59, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 17, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.