§ 152 StPO. Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 152 § 152
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. (2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 152.
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
2(2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.