§ 153 StPO. Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 153.
2(1) [Übertretungen werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist, es sei denn, daß ein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung besteht.]
3(2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen.
4(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeschuldigten das Verfahren in jeder Lage einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
4. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.