§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [21. Mai 1940] |
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§ 153a | § 153a |
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, | (1) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung einer Tat, |
1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland begangen hat, | die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder ein ausländischer Staatsangehöriger auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Inland begangen hat, absehen, wenn die Verfolgung vom Standpunkt der Volksgemeinschaft aus nicht geboten oder unverhältnismäßig schwierig wäre. |
2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, | (2) Eine Tat, die ein Ausländer im Ausland begeht, verfolgt der Staatsanwalt nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz. |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele. | (3) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen derselben Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele. |
[21. Mai 1940–1. Oktober 1950]
1§ 153a.
(1) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung einer Tat, die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder ein ausländischer Staatsangehöriger auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Inland begangen hat, absehen, wenn die Verfolgung vom Standpunkt der Volksgemeinschaft aus nicht geboten oder unverhältnismäßig schwierig wäre.
(2) Eine Tat, die ein Ausländer im Ausland begeht, verfolgt der Staatsanwalt nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz.
(3) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen derselben Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1940: Artt. II Abs. 2, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.