§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 153b.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- 1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind,
- 2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
- 3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
- 2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.