§ 154b StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 154b. Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.66, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 154b StPO

§ 154a StPO. Beschränkung der Verfolgung

§ 154b StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

§ 154c StPO. Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung