§ 154c StPO. Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 154c § 154c
Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist. Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 154c. Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 154c StPO

§ 154b StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

§ 154c StPO. Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

§ 154d StPO. Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage