§ 154d StPO. Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1965]
§ 154d. Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage § 154d
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. [2] Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. [3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. [1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. [2] Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. [3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 154d. [1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. [2] Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. [3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 6 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.