§ 154f StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 154f. 2Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen. Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 15, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.