§ 161 StPO. Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 161 § 161
(1) [1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes vornehmen lassen. [2] Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen. (1) [1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes vornehmen lassen. [2] Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen.
(2) (weggefallen) (2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind anzuwenden.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 161.
2(1) [1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes vornehmen lassen. [2] Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.69, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.