§ 163c StPO. Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 163c. 2Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung.
(1) [1] Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. [2] Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. 3[3] Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 19. April 1978: Artt. 1 Nr. 10, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. April 1978.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 5. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.