§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
|---|---|
| § 166. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen | § 166 | 
| (1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. | (1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. | 
| (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen. | (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 166. 
        
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
        (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 48, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.