§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 166. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 166
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. (1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen. (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 166.
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 48, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

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