§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 169 | § 169 |
(1) Für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung des Beschuldigten sind die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften anzuwenden. | (1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen [sind] die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften [anzuwenden]. |
(2) [1] Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Voruntersuchung. [2] Für den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die von ihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. | (2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. |
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 169.
2(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen [sind] die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften [anzuwenden].
(2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.