§ 169b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 169b.
(1) [1] In den Fällen des § 169a Abs. 2 kann der Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch beantragen, daß er durch den Staatsanwalt zu dem Ergebnis der Ermittlungen mündlich gehört wird (Schlußgehör). [2] Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift beim Schöffengericht einzureichen, so ist sie nur dann verpflichtet, das Schlußgehör zu gewähren, wenn es mit Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldigung oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) [1] Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so ist auch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör teilzunehmen oder den Beschuldigten dabei zu vertreten. [2] Das Recht zur Teilnahme hat auch der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten.
(3) [1] Über das Recht, das Schlußgehör zu beantragen, sind der Beschuldigte, falls sein Aufenthalt bekannt ist, und sein Verteidiger bei der Mitteilung über den Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs. 2) zu belehren. [2] Die §§ 297, 299 gelten entsprechend.
(4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen worden, nachdem das Schlußgehör in derselben Sache bereits gewährt worden ist, so ist die Staatsanwaltschaft nur dann verpflichtet, das Schlußgehör nochmals zu gewähren, wenn es wegen der Bedeutung der neuen Tatsachen oder Beweismittel zweckmäßig erscheint.
(5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs ist aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.