§ 171 StPO. Einstellungsbescheid

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1953]
§ 171. Einstellungsbescheid § 171
[1] Giebt die Staatsanwaltschaft einem […] Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. [2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. [1] Giebt die Staatsanwaltschaft einem […] Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. [2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 171. [1] Giebt die Staatsanwaltschaft einem […] Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. [2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 24, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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