§ 178 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 178.
(1) [1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der Voruntersuchung (§ 176), oder weil die in dem Antrage bezeichnete That unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. [2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts.
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung gehört werden.

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