§ 18 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 18 § 18
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Nach Anordnung der Hauptverhandlung darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 18. Nach Anordnung der Hauptverhandlung darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.