§ 182 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 182.
2(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder i[m …] Fall des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu.
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts, durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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