§ 186 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 186 § 186
(1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. (1) Bei dem Reichsgerichte wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt.
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für einen Teil der Geschäfte des Untersuchungsrichters zu seinem Vertreter bestellen. (2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter […] bestellen.
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die Amtsrichter ersuchen. (3) Der Untersuchungsrichter kann um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die Amtsrichter ersuchen.
(4) Für die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§ 120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum Untersuchungsrichter bestellen kann. (4) [Auf die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörigen Strafsachen finden die Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem Oberlandesgerichte zugewiesenen Bezirke (§ 120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum Untersuchungsrichter bestellen kann.]
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 186.
(1) Bei dem Reichsgerichte wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt.
2(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter […] bestellen.
3(3) Der Untersuchungsrichter kann um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die Amtsrichter ersuchen.
(4) [Auf die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörigen Strafsachen finden die Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem Oberlandesgerichte zugewiesenen Bezirke (§ 120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum Untersuchungsrichter bestellen kann.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. e Halbs. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
3. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. e Halbs. 2, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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