§ 19 StPO. Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 19. Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 19
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 19. Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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