§ 19 StPO. Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 19. Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit | § 19 |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. | Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 19. Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.