§ 191 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Januar 1975]
1§ 191.
(1) Ergiebt sich im Laufe der Voruntersuchung Anlaß [zu ihrer] Ausdehnung […] auf eine in dem Antrage der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete Person oder That, so hat der Untersuchungsrichter in dringenden Fällen die in dieser Beziehung erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen.
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen Fällen der Staatsanwaltschaft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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