§ 192 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. April 1924]
§ 192 § 192
(1) [1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor [ihrer] Eröffnung vernommen worden ist. [2] [Ihm] ist hierbei die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet worden, bekannt zu machen. (1) [1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor [ihrer] Eröffnung vernommen worden ist. [2] [Ihm] ist hierbei die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet worden, bekannt zu machen.
(2) [1] Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. [2] Von dem Termin sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann. [3] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch. (2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers.
[1. April 1924–1. April 1965]
1§ 192.
(1) [1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor [ihrer] Eröffnung vernommen worden ist. [2] [Ihm] ist hierbei die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet worden, bekannt zu machen.
(2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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