§ 197 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 197.
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der Staatsanwaltschaft.
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
(3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen nicht für erforderlich oder sind diese abgeschlossen, so wendet sie die §§ 169a bis 169c entsprechend an.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 2 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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