§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 199 § 199
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. (2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 199.
(1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) [1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. [2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.83, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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