§ 2 StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979][1. Oktober 1950]
§ 2 § 2
(1) [1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. [2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. (1) Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1979]
1§ 2.
2(1) Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 2 StPO

§ 1 StPO. Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

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