§ 202a StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][4. August 2009]
§ 202a. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 202a
[1] Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. [1] Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 202a. [1] Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 202a StPO

§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

§ 202a StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

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