§ 203 StPO. Eröffnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 203.
(1) Das Gericht lehnt die Anordnung der Hauptverhandlung ab, wenn nach seiner Überzeugung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung nicht verurteilt wird.
(2) Es lehnt die Anordnung der Hauptverhandlung wegen Unzuständigkeit ab,
  • 1. wenn in seinem Bezirk kein Gerichtsstand begründet ist;
  • 2. wenn die Sache nicht zur sachlichen Zuständigkeit des Gerichts gehört, insbesondere wenn nach Auffassung des Amtsrichters mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß die zu verhängende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung seine Strafgewalt überschreitet.
(3) Ist wegen mehrerer Taten Anklage erhoben und wird nur wegen einzelner von ihnen die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt, so werden diese Taten in dem Beschluß bezeichnet.
(4) Der ablehnende Beschluß wird dem Staatsanwalt und dem Angeschuldigten bekanntgemacht.
(5) Hat das Gericht gegen die Anordnung der Hauptverhandlung keine Bedenken, so bestimmt der Vorsitzer Ort und Zeit der Hauptverhandlung.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.