§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 205 | § 205 |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. | [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzer sichert, soweit nötig, die Beweise. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 205. [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzer sichert, soweit nötig, die Beweise.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.