§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [31. August 1942] | 
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| § 205 | § 205 | 
| [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. | [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzer sichert, soweit nötig, die Beweise. | 
    [31. August 1942–1. Oktober 1950]
    1§ 205.  [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzer sichert, soweit nötig, die Beweise.
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.