§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 205 § 205
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzer sichert, soweit nötig, die Beweise.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 205. [1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. [2] Der Vorsitzer sichert, soweit nötig, die Beweise.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

Umfeld von § 205 StPO

§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss

§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge