§ 207 StPO. Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–31. August 1942]
1§ 207.
(1) In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes, sowie das Gericht zu bezeichnen, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
2(2) Das Gericht hat zugleich von Amtswegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung zu beschließen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 18, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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