§ 208 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 208 | § 208 |
(1) [1] Beantragt die Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den Angeschuldigten aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] (weggefallen) | (1) [1] Beantragt die Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den Angeschuldigten aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Der Angeschuldigte ist auch auf sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen. |
(2) [1] Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Beschluß den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 sowie das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. [2] Die Staatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluß entsprechende Anklageschrift ein. | (2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende Anklageschrift einzureichen. |
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 208.
(1) [1] Beantragt die Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den Angeschuldigten aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Der Angeschuldigte ist auch auf sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
(2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende Anklageschrift einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.91, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.