§ 209 StPO. Eröffnungszuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 209 § 209
(1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Oberlandesgericht eröffnen. (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Oberlandesgericht eröffnen.
(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1, des § 25 Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) [1] Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. [2] Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) [1] Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. [2] Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 209.
2(1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Oberlandesgericht eröffnen.
3(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) [1] Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. [2] Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 7, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 10, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 8, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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