§ 209a StPO. Besondere funktionelle Zuständigkeiten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1979] |
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§ 209a | § 209a |
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen | Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen |
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und | 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und |
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen | 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen |
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder | a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder |
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) | b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) |
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung | vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung |
Gerichten höherer Ordnung gleich. | Gerichten höherer Ordnung gleich. |
[1. Januar 1979–1. April 1987]
1§ 209a. Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
- 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
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2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
- a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
- b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.