§ 209a StPO. Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1979]
§ 209a § 209a
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich. Gerichten höherer Ordnung gleich.
[1. Januar 1979–1. April 1987]
1§ 209a. Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
  • 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
  • 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
    • a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
    • b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
    vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

Umfeld von § 209a StPO

§ 209 StPO. Eröffnungszuständigkeit

§ 209a StPO. Besondere funktionelle Zuständigkeiten

§ 210 StPO. Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss