§ 210 StPO. Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 210. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Umfeld von § 210 StPO

§ 209a StPO. Besondere funktionelle Zuständigkeiten

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§ 211 StPO. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss