§ 211 StPO. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 211. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss § 211
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 211. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.94, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.